Bodenaushub und Bauschutt

Ab dem 01.08.2023 gilt bundesweit die „Mantelverordnung“ für Bodenaushub und Bauschutt.
Diese wird Gutachter, Abbruchunternehmer, Entsorger und Behörden vor großen Herausforderungen stellen.
Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen!

Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung

Mit der Einführung der „Mantelverordnung“ am 01.08.2023 fallen alle bisherigen Regelungen zur Entsorgung von Bodenaushub und Bauschutt weg. Hierzu gehören unter anderem:

  • LAGA M20 Bauschutt (1999) und LAGA M20 Boden (2004)
  • Länderregelung NRW Gütererlass
  • Länderregelung RLP Alex-Infoblätter 24, 25 und 26
  • sowie alle anderen spezifischen Regelungen der einzelnen Bundesländer

Für die Entsorgung von Bodenaushub und Bauschutt gilt dann die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Die vorherigen Einstufungen für mineralischen Bauschutt in Z 0, Z 1.1, Z 1.2 und Z 2 falle weg, stattdessen erfolgt die Zuordnung in die Materialklassen RC-1, RC-2 und RC-3. Für Bodenaushub erfolgt nun eine Unterteilung in Material mit bis 10 % und 10 bis 50 % Anteil an mineralischen Fremdbestandteilen. Für Boden mit maximal 10 % Fremdbestandteilen gibt es die Klassen BM-0 (Sand, Lehm, Ton) und BM-0*. Für 10 bis 50 % dann BM-F0*, BM-F1, BM-F2 und BM-F3. Entsprechend mit Bodenmaterial mit mehr als 50% mineralischen Fremdbestandteilen als Bauschutt angesehen.

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ist ebenfalls komplett erneuert worden. Diese ist zum Beispiel für die Verwendung von Bodenaushub als durchwurzelbare Bodenschicht anzuwenden (Vorsorgewerte).

Der Umfang der Labor-analytischen Untersuchung richtet sich nach den bekannten oder vermuteten Belastungen.

Soll Bodenaushub am Herkunftsort wiederverwendet werden, ist keine laboranalytische Untersuchung notwendig, wenn der Gutachter bestätigt, dass es keine Anhaltspunkte für eine Belastung mit Schadstoffen gibt. Soll der Boden aber vom Grundstück abgefahren werden, handelt es sich um Abfall. Dann muss der Boden sofort nach dem Aushub untersucht und einer der Materialklassen zugeordnet werden. Für nicht aufbereiteten Bauschutt beim Rückbau gilt diese seltsamerweise nicht. Aber kein Entsorger wird nicht untersuchtes Material annehmen.

Liegen keine Anhaltspunkte für eine Verunreinigung vor, muss Erdaushub in der Regel nicht Labor-analytisch untersucht werden.
Sind aber Fremdstoffe wie Bauschutt, Schlacke, Asche, Straßenaufbruch oder Müll vorhanden, muss zur weiteren abfall- und umweltrechtlichen Bewertung eine Untersuchung des Materials durchgeführt werden.
Dies gilt auch, wenn Hinweise auf eine Belastung mit Schadstoffen (zum Beispiel bei Heizöl- oder Dieselschadensfälle) vorliegen oder eine „schädliche Bodenveränderung“ nach der BBodSchV zu erwarten oder bereits vorhanden ist (Siehe Altlasten oder Altlastverdachtsflächen).

Enthält der Bodenaushub oder Bauschutt Asbest (zum Beispiel Bruchstücke von Wellasbestplatten), auch nur in geringen Mengen, muss eine Einstufung als „asbesthaltiger Abfall“ vorgenommen und das Material dementsprechend beseitigt werden. Die neue LAGA M23 sieht zudem den Nachweis vor, das Bauschutt aus dem Rückbau asbestfrei ist.

Hochofenschlacke im Bodenaushub

Bruchstücke von asbesthaltigen Dachplatten auf Ackerboden

Wiederverwertung von belastetem Erdaushub und Bauschutt in einem Lärmschutzwall an einem Hafen.

Wann gilt ein Bodenaushub und Bauschutt als gefährlicher Abfall?

Die gemessenen Schadstoffkonzentrationen werden gemäß ErsatzbaustoffV in die sogenannten Materialklassen eingeteilt, die die mögliche (bauliche) Verwertung des Materials unter definierten Bestimmungen regeln.

Liegt die Konzentration eines Schadstoffes über dem Wert für RC-3 (Bauschutt) oder BM-F3 (Boden) ist eine bauliche Verwertung in der Regel ausgeschlossen. Diese gilt auch, wenn nur für einen einzigen Parameter eine Überschreitung vorliegt. Das Material ist dann als gefährlicher Abfall einzustufen und unterliegt der Nachweispflicht.

Je nach Art der Schadstoffbelastung (z. B. MKW, BTXE, LHKW, PCB) kann eine Verbringung in eine Bodenaufbereitungsanlage erfolgen. Sonst ist nur noch die Ablagerung auf einer Deponie möglich.
Hierfür gelten die Zuordnungswerte der DepV, welche die Deponieklassen DK 0 (Erdaushubdeponie), DK I, DK II und DK III (Sondermülldeponie) unterscheidet.

In den folgenden Tabellen sind die neuen Materialklassen der ErsatzbaustoffV für Boden und Bauschutt aufgeführt. Für einige Parameter der DepV wurden in Rheinland-Pfalz ergänzende Werte eingeführt (braun).

Ab welchen Schadstoffkonzentrationen das Material als „gefährlicher Abfall“ eingestuft wird und somit der Nachweispflicht unterliegt, ist in der AVV bzw. der GefstoffV geregelt. Das Land Rheinland-Pfalz hat für bestimmte Parameter eigene Grenzwerte eingeführt (rot).

 

Nähere Erläuterungen

Spalte 4:

Überwachungswerte (Feststoffwerte) bei RC-Baustoffen, ErsatzbaustoffV Anlage 4, Tabelle 2.2

Spalten 5 bis 7:

Materialwerte für geregelte Ersatzbaustoffe (MEB), ErsatzbaustoffV Anlage 1, Tabelle 1.

PAK 15: PAK 16 EPA ohne Naphthalin.

*) Zusätzliche Materialwerte für nicht aufbereiteten Bauschutt, Bodenmaterial und Baggergut, wenn Hinweise auf diese Schadstoffe vorliegen. ErsatzbaustoffV Anlage 1, Tabelle 4.

Spalte 8:

Nur für RLP: Rot Werte zur Abgrenzung der Gefährlichkeit bei belastetem Boden und Bauschutt; Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009, AZ.: 107-89 22-09/2009.

Spalten 9 bis 12:

Blau: Zuordnungswerte für die Deponieklassen DK 0, DK I, DK II und DK III; Anh. 3 DepV vom 27.4.2009.

Braun: Ergänzung der Zuordnungswerte der DepV für DK 0, DK I und DK II gemäß „Entscheidungshilfe für die Entsorgung von gefährlichem Boden und Bauschutt auf Deponien der Klasse I und II“, Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, 12.10.2009.

Daten ohne Gewähr!

Spalten 4 bis 11:

Materialwerte für Bodenmaterial und Baggergut, ErsatzbaustoffVO Anlage 1, Tabelle 3.

PAK 15: PAK 16 EPA ohne Naphthalin.

*) Zusätzliche Materialwerte für nicht aufbereiteten Bauschutt, Bodenmaterial und Baggergut, wenn Hinweise auf diese Schadstoffe vorliegen. ErsatzbaustoffVO Anlage 1, Tabelle 4.

Spalte 12:

Werte zur Abgrenzung der Gefährlichkeit bei belastetem Boden und Bauschutt; Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 12.10.2009, AZ.: 107-89 22-09/2009.

Spalten 13 bis 16:

Blau: Zuordnungswerte für die Deponieklassen DK 0, DK I, DK II und DK III; Anh. 3 DepV vom 27.4.2009.

Braun: Ergänzung der Zuordnungswerte der DepV für DK 0, DK I und DK II gemäß „Entscheidungshilfe für die Entsorgung von gefährlichem Boden und Bauschutt auf Deponien der Klasse I und II“, Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, 12.10.2009.

Die Materialwerte gelten für Bodenmaterial und Baggergut mit bis zu 10 Volumenprozent (BM und BG) oder bis zu 50 Volumenprozent (BM-F und BG-F) mineralischer Fremdbestandteile im Sinne von § 2 Nummer 8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung mit nur vernachlässigbaren Anteilen an Störstoffen im Sinne von § 2 Nummer 9 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Bodenmaterial der Klasse BM-0 und Baggergut der Klasse BG-0 erfüllen die wertebezogenen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 7 Absatz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Bodenmaterial der Klasse BM-0 und Baggergut der Klasse BG-0 Sand erfüllen die wertebezogenen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 8 Absatz 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung; Bodenmaterial der Klasse BM-0* und Baggergut der Klasse BG-0* erfüllen die wertebezogenen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

Bodenarten-Hauptgruppen gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2009 (KA 5); stark schluffige Sande, lehmig-schluffige Sande und stark lehmige Sande sowie Materi­alien, die nicht bodenartspezifisch zugeordnet werden können, sind entsprechend der Bodenart Lehm, Schluff zu bewerten.

1 Die Eluatwerte in Spalte 6 sind mit Ausnahme des Eluatwertes für Sulfat nur maßgeblich, wenn für den betreffenden Stoff der jeweilige Feststoffwert nach Spalte 3 bis 5 überschritten wird. Der Eluatwert für PAK15 und Napthalin und Methylnaphtaline, gesamt, ist maßgeblich, wenn der Feststoffwert für PAK16 nach Spalte 3 bis 5 überschritten wird. Die in Klammern genannten Werte gelten jeweils bei einem TOC-Gehalt von ≥ 0,5%.

4 Stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.

3 Bei Überschreitung des Wertes ist die Ursache zu prüfen. Handelt es sich um naturbedingt erhöhte Sulfatkonzentrationen, ist eine Verwertung innerhalb der betroffenen Gebiete möglich. Außerhalb dieser Gebiete ist über die Verwertungseignung im Einzelfall zu entscheiden.

4 Der Wert 1 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm, Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,5 mg/kg.

5 Bodenmaterialspezifischer Orientierungswert. Der TOC-Gehalt muss nur bei Hinweisen auf erhöhte Gehalte nach den Untersuchungsverfahren in Anlage 5 bestimmt werden. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist entsprechend anzuwenden. Beim Einbau sind Volumenbeständigkeit und Setzungsprozesse zu berücksichtigen.

6 Die angegebenen Werte gelten für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C10 bis C22. Der Gesamtgehalt bestimmt nach der DIN EN 14039, „Charakterisierung von Abfäl­len – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, Ausgabe Januar 2005 darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht über­schreiten.

7 PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline

8 PAK16: stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) werden nach der Liste der US-amerikanischen Umweltbehörde, Environmental Protection Agency (EPA), 16 ausgewählte PAK untersucht: Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo- [k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3- cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren und Pyren.

9 Bei Überschreitung der Werte sind die Materialien auf fallspezifische Belastungen zu untersuchen.

10 Bei Quecksilber und Thallium ist für die Klassifizierung in die Materialklassen BM-F0*/BG-F0*, BM-F1/ BG-F-1, BM-F2/BG-F-2, BM-F-3/BG-F3 der angegebene Gesamtgehalt maßgeblich. Der Eluatwert der Materialklasse BM-0*/BG-0* ist einzuhalten.

11 Naphthalin und Methylnaphthaline

Infotext

Hier können Sie die Tabellen mit den Verwertungsmöglichkeiten gemäß ErsatzbaustoffV einsehen.