Selektiver Rückbau von Gebäuden
Der “Abbruch“ und auch die Sanierung und Renovierung von Gebäuden unterliegt zahlreichen rechtlichen Regelwerken.
Neben der “Arbeitssicherheit” sind auch die Regelungen der “Abfallgesetze” zu beachten, denn unabhängig davon, ob Schadstoffe in einem Gebäude vorhanden sind, ist das anfallende Material zunächst Abfall!
Dabei können nicht nur bekannte schadstoffhaltige Baustoffe wie z.B. Asbest vorkommen, auch Gipskartonplatten und Neonröhren müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Der Eigentümer des abzubrechenden oder zu sanierenden Gebäudes ist auch Eigentümer des Abfalls und für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.
Zu den wichtigsten, abfallrechtlichen Grundlagen gehören unter anderem:
- das “Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)”
- die “Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)”
- die “Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)”
- die “Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV)”
- die “Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV)”
- die “Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)”
- die “Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung – PCBAbfallV)”
- die “Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV)”
Abfallfraktionen richtig trennen
Gemäß § 8(1) der GewAbfV gilt: Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02),
- Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11) und
- Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält (Abfallschlüssel 17 01 01),
- Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 02), Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 03),
- und Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07).
Entsprechend gilt auch eine Pflicht zur Getrennthaltung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.
Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle
Das KrWG unterscheidet zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.
Nach § 3 (5) sind Abfälle gefährlich, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder aufgrund einer solchen Rechtsverordnung (z. B. AVV, AltholzV, GefStoffV) bestimmt worden sind.
Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle. Gemäß § 3 (1) können Abfälle verwertet (z. B. Metall, Glas, Beton) oder beseitigt werden (z. B. Asbest, gefährliche Abfälle).
Um den Anforderungen des KrWG entsprechend eine möglichst hohe Verwertung zu erreichen, ist es das Ziel des selektiven, oder kontrollierten Rückbaus einen möglichst hohen Anteil der Baumaterialien sortenrein zu trennen (Holz, Metall, Ziegel, Kunststoff, Beton, etc.).
Dabei gilt es aber auch, mit Schadstoffen kontaminierte Bausubstanz von unbelasteten Materialien zu trennen (Separierung).
Nach § 9 (2) Eine Vermischung von belasteten und unbelasteten Materialien ist nicht erlaubt: “Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig”.
Das heißt, schadstoffhaltige Baustoffe, wie z. B. Gussasphalt oder schwermetallhaltige Wandfarben, müssen vor dem Abbruch ausgebaut werden.
Sonst muss das Material in eine schlechtere Abfallkategorie eingestuft werden, welches zu höheren Entsorgungskosten führt.
Mineralische Bausubstanz
Mineralische Bausubstanz (Beton, Ziegel, Bimssteine, Kalksandsteine etc.): Die abfallrechtliche Bewertung der Bauabfälle erfolgt ab dem 01.08.2023 gemäß der ErsatzbaustoffV. Bodenmaterial und mineralischer Bauschutt kann in der Regel bis zu den Materialklassen RC-3 bzw. BM-F3 unter bestimmten, einzuhaltenden Bedingungen wieder verwertet werden (Baugrundverbesserung, Lärmschutzwälle). Werden die Grenzwerte für jedoch überschritten, findet die DepV Anwendung. Mit zunehmenden Schadstoffkonzentrationen folgen die Deponieklassen DK 0, DK I, DK II und DK III.
Altholz
Die Entsorgung von Altholz wird einheitlich in der AltholzV geregelt. Unterschieden werden die Kategorien A I, AII, AII und A IV. In die Kategorien A I und AII fallen gewöhnlich naturbelassene Holzsorten oder mit nicht schädlichen Stoffen behandelte Hölzer. Diese werden wieder zu Holzwerkstoffen oder auch zu Holzpellets verarbeitet. Die Kategegorie A III umfasst mit halogenorganischen Verbindungen behandelte Hölzer (z. B. Anstriche), während in die Kategorie A IV alle mit Holzschutzmitteln behandelte Holzsorten gehören, wie zum Beispiel Balken aus dem Dachbereich oder auch Bahnschwellen. A III und A IV Holz wird thermisch beseitigt. A IV wird zudem als gefährlicher Abfall eingestuft.
Neben dem “bekannten” Gebäudeschadstoff Asbest extistieren noch weitere Materialien, welche gefährliche Stoffe enthalten können:
Kontrollierter Rückbau
Der Gang eines kontrollierten Rückbaus gliedert sich in
- Bestandsaufnahme des bestehenden Gebäudes (Schadstoffkataster)
- Entkernung des Gebäudes (Rückführung in den Rohbau)
- Abbruch der Rohbaukonstruktion
- Entsorgung der angefallenen Materialien
Im Zuge der Bestandsaufnahme des bestehenden Gebäudes wird ein Schadstoffkataster erstellt. Die verwendeten Baumaterialien werden hinsichtlich ihrer Masse und ihrer Schadstoffbelastung durch die Entnahme von Proben erfasst. Aufgrund dieser Ergebnisse wird ein Rückbau- und Entsorgungskonzept entworfen, welches eine ausreichende Planungssicherheit gibt, um unkalkulierten Mehrkosten beim eigentlichen Rückbau in Form von Entsorgungskosten, Stillstandszeiten, Nachforderungen etc. entgegenzutreten. Auch biologische Gefahren wie Schimmelpilzbefall, Ratten- und Mäusekot werden erfasst.
Anhand der ermittelten Bausubstanzbelastungen und ihrer anfallenden Massen können die erforderlichen Entsorgungswege mit den notwendigen Genehmigungen und auch die Logistik schon vor Rückbaubeginn festgelegt werden.
Aber auch für die eigentlichen Rückbauarbeiten ist ein Entsorgungskonzept wichtig. Von der belasteten Bausubstanz kann ein Gesundheitsrisiko für die Arbeiter und auch für die Bevölkerung ausgehen. Werden Schadstoffe nachgewiesen, liegt ein “Kontaminierter Bereich” vor. Durch den unbedarften Umgang können Schadstoffe in erheblichen Mengen freigesetzt werden.
Bausubstanzbelastungen können einen primären und sekundären Ursprung haben. So können schon bei der Herstellung der Materialien Schadstoffe wie Asbest, PCB, PCP, Lindan oder Schwermetalle verwendet worden sein. Diese können angrenzendes, unbelastetes Material verunreinigen. Häufig werden auch sonst schadstofffreie Materialien wie normale Betonwände durch leicht ausgasende Schadstoffe, wie zum Beispiel PCB aus Dichtungsfugen oder Leuchtstoffröhren-Kondensatoren messbar belastet.
Ablauf des kontrollierten Rückbaus
Der kontrollierte oder selektive Rückbau beginnt mit dem Ausbau von Fenstern und Türen, Bodenbelägen, Holzverkleidungen an Decken und Wänden, Elektroinstallationen, Dacheindeckungen, etc. Auch werden in dieser Phase die zugänglichen schadstoffbelastete, Materialien wie asbesthaltige Bodenbeläge, Gussasphaltböden, Dämmstoffe, Leuchtstoffröhren usw. entfernt. Die anfallenden Stoffe müssen sortenrein getrennt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Ausbau von bestimmten Schadstoffen, wie etwa Asbest, nur durch zugelassene Spezialfirmen erfolgen darf.
Beim eigentlichem Abbruch wird ebenfalls belastete Bausubstanz von unbelasteter getrennt. Dabei kann es sein, dass die Bausubstanz unterschiedliche Schadstoffkonzentrationen aufweist. Da die Entsorgung mineralischer Bauabfälle allgemein den LAGA-Richtlinien sowie der DepV folgt und diese verschiedene “Zuordnungswerte” aufführen, sollte schon aus Kostengründen eine Separierung in Belastungsgruppen angestrebt werden. Zudem ist die Vermischung zur “Schadstoffverdünnung” verboten. Die verschiedenen Haufwerke werden repräsentativ für eine Deklarationsanalyse beprobt. Aufgrund dieser Ergebnisse wird festgelegt, ob und wie das anfallende Material verwertet werden kann. Bei hohen Schadstoffkonzentration muss die Bausubstanz beseitigt werden (Deponierung).
Werden im Zuge des Rückbaus auch Bodenverunreinigungen beseitigt ist zu beachten, dass die Sanierung nach BBodSchG/BBodSchV durchgeführt wird, die Entsorgung des Aushubmaterials aber nach den LAGA-Richtlinien bzw. DepV erfolgen.
Die gesamten Rückbauarbeiten sollten fachtechnisch begleitet werden. Dies soll sicherstellen, dass die Maßnahmen zum wirtschaftlichen Vorgehen eingehalten und beim Ausbau von kontaminierten Materialien die entsprechenden Vorgaben umgesetzt werden.
Die Entsorgung (Verwertung / Beseitigung) aller beim Rückbau anfallender Materialien folgt den Vorgaben des KrW- / AbfG. Der Abfallerzeuger oder Besitzer ist für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen verantwortlich. Somit können der Bauherr, der Abbruchunternehmer, das transportierende und das entsorgende Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden.
Zum Entsorgungsmanagement gehören u. a. die Festlegung der Entsorgungswege und das Einholen der notwendigen Genehmigungen sowie die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung mit den entsprechenden Nachweisen. Aber auch die Kontrolle der Massen und die Logistik sowie die Koordination von z. B. Abbruch- und Transportunternehmen sind ein wesentlicher Bestandteil der Leistungen um kostensteigende Stillstandszeiten von Fahrzeugen zu vermeiden.
Die Entsorgung erfolgt aufgrund der Ergebnisse der Deklarationsanalysen nach LAGA, der AltholzV bzw. der DepV. Je nach Belastungsgrad kann die mineralische Bausubstanz nach dem Brechen als Recycling an Ort und Stelle z. B. zur Baugrubenauffüllung wieder eingebaut werden. Andere Verwertungsmöglichkeiten sind z. B. die Verwendung in Lärmschutzwällen oder im Wegebau. Unbelastetes Altholz kann als Hackschnitzel in der Holzverarbeitung wieder verwendet, höher belastetes Altholz muss u. U. einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
Über die fachgerechte Entsorgung von gefährlichen Abfällen muss ein Entsorgungsnachweis erstellt werden.
Des Weiteren dürfen gefährlicher Abfälle nur durch zugelassene Firmen transportiert werden.
Asbest und Künstliche Mineralfasern (KMF)
Asbest ist in vielen Bauprodukten vorhanden. In “festgebundener” Form findet sich Asbest in den bekannten Well-Eternitplatten, Fassadenplatten und in vielen Asbestzementprodukten (Lüftungskanäle, Brandschutzklappen). Die festgebundenen Produkte sind als relativ “unkritisch” anzusehen, da die Fasern nur schwer und in kleinen Mengen freigesetzt werden (dies ändert sich bei mechanischer Beanspruchung und fortschreitender Verwitterung).
Wesentlich gefährlicher ist der “schwach gebundener” Asbest. Das allgemein als “Spritzasbest” bekannte Produkt neigt schon bei geringen Luftbewegungen oder leichter mechanischer Beanspruchung zur Freisetzung von erheblichen Fasermengen. Das gilt besonders dann, wenn der Spritzasbest ohne jeglichen Schutz verbaut worden ist (s. Foto oben und unten).
Die jeweiligen Asbestrichtlinien legen fest, ob eine Sanierung notwendig ist. Es handelt sich dabei um eine Art Checkliste, in denen das Produkt und die Expositionsbedingungen bewertet werden. In der Regel besteht für festgebundene Asbestprodukte keine Sanierungspflicht. Müssen bei Renovierungs- oder Abbrucharbeiten solche Produkte ausgebaut werden, müssen diese auf jedem Fall beseitigt werden. Eine weitere Verwendung, zum Beispiel als Dach für den Gartenschuppen, ist verboten.
Da nicht jedes “Faserprodukt” auch Asbest enthält, wird zu Bestimmung eine Untersuchung mit dem Rasterelektronenmikroskop durchgeführt und auch die Asbestfaservarietät bestimmt.
Künstliche Mineralfasern KMF sind ebenfalls in vielen Bauprodukten vorhanden. Diese finden sich u. a. in Dämmwollen sowie in Gipskartonplatten, Fußbodenbelägen und Fassadenplatten.
KMF-haltige Produkte, vor allem die Dämmwollen, können ebenfalls die gleichen gesundheitsschädlichen Eigenschaften wie Asbestfasern aufweisen. Generell wird für KMF-Produkte, welche vor dem Jahr 2000 hergestellt worden sind, eine solche Eigenschaft unterstellt. Diese sind deshalb als “gefährlicher Abfall” einzustufen. Der Nachweis der “Ungefährlichkeit” kann nur über die Bestimmung des Kanzerogenitäts-Index Ki erfolgen. Der Ki gibt Auskunft über die Biobeständigkeit der Fasern in der Lunge. Liegt der Ki über 30, werden die Fasern mit der Zeit abgebaut; liegt dieser unter 30, sind die Fasern Resistent und können wie die Asbestfasern Krebs erzeugen.
Die neue LAGA M23
Grundsätzlich gilt, dass bei allen Bauwerken, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, das Vorhandensein von asbesthaltigen Materialien und Baustoffen nicht auszuschließen ist. Da Asbest aus dem Stoffkreislauf ausgeschlossen werden muss, kann ein analytischer Nachweis der Asbestfreiheit von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen erforderlich werden. Das kann auch für Bodenmaterial aus Rückbaubereichen gelten, wenn ein Verdacht der Querkontamination durch unsachgemäßen Ausbau asbesthaltiger Stoff vorliegt.
Die Laboranalytische Abfalluntersuchung erfolgt gemäß dem Verfahren der VDI-Richtlinie 3876. Die Probenahme aus Haufwerken ist gemäß LAGA PN98 durchzuführen.
Der Umgang mit asbesthaltigen natürlichen mineralischen Rohstoffen, wie z. B. Mineralien oder Erzen, wird in der GefStoffV geregelt. Darin legt Anhang II Nr. 1 Abs. 2 fest, dass die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen, die mehr als 0,1 M.-% Asbest enthalten, verboten ist.
Somit muss bei einer Bewertung der Abfälle zwischen einerseits natürlich vorkommenden mineralischen asbesthaltigen Rohstoffen und andererseits asbesthaltigen Baustoffen, denen Asbest absichtlich zugesetzt ist, differenziert werden. Natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe dürfen bis zu einem Asbestmassegehalt von 0,1 M.-% in Verkehr gebracht und wieder recycelt werden, wohingegen Produkte, denen Asbest zur Erzielung der technischen Eigenschaften zugesetzt ist, nicht wieder in Verkehr gebracht und somit nicht recycelt werden dürfen, auch wenn der Asbestmassegehalt unter 0,1 M.-% liegt.
Vor baulichen Eingriffen, wie z. B. Abbruch, Sanierung oder Instandhaltung, in Bauwerke, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde und für die kein Nachweis der Asbestfreiheit auf Grund einer bereits erfolgten Asbestsanierung vorliegt, ist eine anlassbezogene Erkundung auf den Schadstoff Asbest erforderlich. Dieses Erfordernis ergibt sich aus den Anforderungen des KrWG, der GefStoffV, der Baustellenverordnung (BaustellV) und der jeweiligen Landesbauordnung. Die Umsetzung wird durch die Vorgaben der VDI 6202 Bl. 3 konkretisiert.
Anhand einer Bestandsaufnahme vor Beginn der baulichen Maßnahme sollen neben den visuell leicht erkennbaren typischen Asbestprodukten (z. B. Asbestzementbauteile, Asbestschnüre, Asbestgewebe) insbesondere diejenigen Baustoffe erkannt werden, die nicht bereits visuell als asbestverdächtig einzustufen sind (z. B. Putze, Fliesenkleber, Fugen- und Spachtelmassen).
Die VDI 6202 Bl. 3 enthält konkrete Handlungshinweise zu Planung und Durchführung der technischen Erkundung schadstoffbelasteter baulicher und technischer Anlagen. Sie enthält ebenfalls einen jeweils empfohlenen Standarduntersuchungsumfang abhängig von den beprobten Baustoffen und Bauteilen.
Rückschlüsse auf die Asbestfreiheit in Abbruchabfällen können ohne weitere Analytik durch eine vorausgegangene fachgerechte Gebäudeschadstoffuntersuchung mit negativem Asbestbefund gezogen werden. Eine abschließende quantitative Bestimmung des Asbestmassengehaltes bei einer Haufwerksuntersuchung ist aufgrund der heterogenen Abfallzusammensetzung (unterschiedliche Fraktionen – wie z. B. Bauschutt grob, Bauschutt fein – und Materialtypen, z. B. Dachpappe) nach dem Abbruch in der Regel nur mit sehr großem Aufwand möglich. Eine Berechnung des Asbestmassegehaltes in Haufwerken auf Grundlage von Schadstofffunden in Bauwerken ist nicht zulässig.
Eine Erkundung nach technischen Standards ist die Basis für die ordnungsgemäße Separierung von Schadstoffen.
Nachweislich nach dem aktuellen Stand der Technik asbestsanierte Bauwerke können ebenfalls als asbestfrei eingestuft werden. Dies gilt auch für Bauwerke, für die eine Bescheinigung eines Sachverständigen (Schadstoffgutachter gemäß Definition VDI 6202 Bl. 1) oder Bestätigung einer qualifizierten Person im Sinne der VDI 6202 Bl. 20 (Ausgabe 2017) über die Asbestfreiheit vorliegt.
RC-Baustoffe, die ausschließlich aus Rückbaumaterialien der oben genannten Bauwerke und Bauteile hergestellt werden, können ohne weitere Untersuchungen als asbestfrei eingestuft werden.
Der Nachweis der Asbestfreiheit von Bauabfällen, deren diesbezügliche Zusammensetzung und Entstehung nicht nachvollzogen werden kann, ist nur unter großem Aufwand möglich. Daher wird hierfür folgende gesonderte Herangehensweise abgeleitet.
Haufwerke mineralischen Ursprungs, bei denen die Regelvermutung oder ein begründeter Verdacht auf Asbest besteht, können nur dann als asbestfrei eingestuft werden, wenn eine Beprobung nach den einschlägigen Vorgaben (LAGA PN 98, DIN 19698) und eine Untersuchung nach VDI 3876 stattgefunden hat und der Beurteilungswert von 0,010 M.-% unterschritten wird.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vorgehensweise nach VDI 3876 zunächst eine Sichtprüfung auf asbesthaltige Baustoffe umfasst. Werden asbesthaltige Baustoffe bereits visuell erkannt, ist das Haufwerk oder das Bauteil als asbesthaltig einzustufen.
Auch solche Abfälle, die nach erfolgter Abtrennung asbesthaltiger Baustoffe im Zuge des Rückbaus noch visuell erkennbare, asbesthaltige Restanhaftungen (z. B. entsprechende Spachtelmassen, Klebstoffe, Putze und Farbanstriche) enthalten, sind abschließend als asbesthaltig einzustufen.